AGB

Stand: Oktober 2020

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Verkaufs-, Lieferungs-, und Zahlungs-Bedingungen

(paperi nachfolgend auch „Auftragsnehmer“ genannt /  Sie = Kunde von paperi nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt)

Anschrift: paperi UG (haftungsbeschränkt) – Robert-Bosch-Straße 9 - 71397 Leutenbach - Deutschland

Hinweis zu Begrifflichkeiten; wir definieren den Papier-Trinkhalm im weitesten Sinne als Verpackung und/oder sogenannte „flexible Verpackung“ bzw. als Lebensmittelbedarfgegenstand

I. Geltungsbereich:

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Sämtliche Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese sind Grundlage aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  3. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder sonstige einseitig abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer als Zusatz zu diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen in schriftlicher Form bestätigt werden. Somit finden die AGB‘s des Auftraggebers oder Dritter jeweils keine Anwendung, auch wenn der Auftragsnehmer ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das AGB‘s des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener AGB‘s.
  4. Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen

II. Angebote / Vertragsabschluss:
  1. Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind bis zur Annahme durch den Auftraggeber unverbindlich und freibleibend; daher können Sie bis zum schriftlichen Eingang der Annahmeerklärung des Auftraggebers vom Auftragnehmer jederzeit widerrufen werden.
  2. Der Auftraggeber ist an sein Angebot / seine Bestellung 14 Tage gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Eingangsdatum des Angebotes / der Bestellung beim Auftragnehmer. Während dieser 14-tägigen Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, den Abschluss dieses Vertrags abzulehnen. Erfolgt innerhalbdieser Frist keine Ablehnung oder wird während dieser Frist die Ware ausgeliefert, so kommt der Vertrag auch ohne die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
  3. Ausschließlich maßgeblich für die rechtlichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser AGB‘s. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollumfassend wieder. Mündliche  Nebenabreden des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sie nicht jeweils ausdrücklich schriftlich anders bestätigt werden. Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen des Auftrags gewünscht, so sind diese Änderungen nur wirksam, wenn hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien erzielt wird. Dies hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen.
  4.  Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Formate, Materialbeschaffenheit, Gewichte, sonstige Spezifikationen des Kaufgegenstandes sowie bildliche Darstellungen derselben in  Skizzen / Korrekturen / Abbildungen etc.) sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind auf keinen Fall; „garantierte Beschaffenheitsmerkmale“, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Branchenübliche Abweichungen und solche, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich beschriebenen Zwecke nicht beeinträchtigen.
  5. paperi UG (haftungsbeschränkt), Robert-Bosch-Straße 9 ,  71397 Leutenbach (Germany) als Auftragsnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Abbildungen, Kalkulationen, Prospektionen, Zeichnungen,  Druckunterlagen, Werkzeugen und anderen Dokumenten und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers niemals diese inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie veröffentlichen, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Auftragsnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten.

III. Preise / Aufrechnung / Abtretung:

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde. Tritt eine wesentliche Änderung der Rohstoffpreise (z.B.: Papier, Kunststoff, sonstiger wesentlicher Kalkulationskomponenten) mindestens in Höhe von 5 % nach Abgabe des Angebots/Abschluss des Vertrags ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der Auftraggeber erhält hiervon Nachricht. Diese Hausse-Baisse-Klausel gilt für sämtliche vom Auftragnehmer veröffentliche Preisstellungen.
  2. Preise gelten für den schriftlich als Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Weiter Dienst- oder Sonderleistungen (z.B.: Vorarbeiten, Beratung, Druck- und Klischeekosten), werden gesondert in Rechnung gestellt. In den vom Auftragsnehmer genannten Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in unserer Rechnung gesondert ausgewiesen. Unsere Preise enthalten keine Entsorgungskosten. Wir gehen davon aus, dass Sie die gesetzlichen Vorschriften der novellierten; aktuellen Fassung der Verpackungsverordnung eigenverantwortlich erfüllen. Die Preise verstehen sich generell, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer (Germany), eventuell gewünschten Versicherungen (müssen schriftlich vorab durch Auftraggeber in Auftrag gegeben werden!) bei Lieferungen ins Ausland zzgl. den anfallenden Zollgebühren als auch sonstigen Gebühren.
  3. Ein Abzug von Skonto oder Rabatten ist nur bei einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit  Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig, soweit sich aus der jeweiligen Rechnung keine anderen Zahlungskonditionen ergeben. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können, die gilt gleichfalls für die Zahlung per Scheck oder anderen Zahlungsarten. Maßgeblich ist die jeweilige Rechnung der jeweiligen Lieferung und Leistung.
  4. Bei Gewichts-/ Mengenabweichungen, die sich im Rahmen der in Abschnitt VII geregelten Toleranzen bewegen, erfolgt die Preisberechnung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Liefermenge/des bzw. tatsächlichen Liefereinheit.
  5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig sind und von uns anerkannt wurden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus Vertragsverhältnissen mit uns (insbesondere Gewährleistungsansprüche), an Dritte abzutreten.
  7. Im Nachgang vom Auftraggeber gewünschte Änderungen, insbesondere von Skizzen, Entwürfen, und insbesondere Andrucken, werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
  8. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von Verpack- und Einschlagpapier der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet.

IV. Gewerbliche Schutzrechte:

  1. Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie z.B.: Entwürfe, Skizzen und Druckplatten bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn hierfür vom Auftraggeber anteilig Kosten vergütet werden. Der Auftraggeber ist jedoch in diesem Fall berechtigt, den auf den Auftragnehmer entfallenden Anteil an den Aufwendungen zu tragen, um Eigentümer zu werden.
  2. Entstehen durch die Erarbeitung und Bearbeitung des Auftrages beim Auftragnehmer Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch die Berechnung des Liefergegenstands nicht mit übertragen.Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber für die Bearbeitung einen Anteil der entstandenen Kosten trägt.Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer das Recht, auf den von ihm gelieferten Produkten eine Kennnummer / Datum sichtbar anzubringen.
  4. Für Vorarbeiten wie die Bemusterung, Skizzen und Entwürfe u.a., die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben werden, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Hauptauftrag, für den die Vorarbeiten geleistet wurden, nicht erteilt wird. Ein einfaches Nutzungsrecht gehen nach Ausgleich der Berechnung dieser Leistung auf den Auftraggeber über.
  5. Sollten Druckunterlagen in das Eigentum des Auftraggebers übergegangenen sein kann der Auftragnehmer verlangen das der Auftraggeber dieser abholen läßt, kommt der Auftragsgeber dieser Aufforderung nicht nach können insbesondere Filme, Klischees, Unterlagen etc., nach Setzung einer Nachfrist von maximal 30 Tagen und der Androhung der Vernichtung; dann vernichtet werden. Die Kosten für die Rücknahme muss der Auftraggeber tragen. 
  6. Die Prüfung, ob die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen Rechte Dritter, Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte verletzen, obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftraggeber als auch dessen Erfüllungsgehilfen (z.B. Agenturen) haben die Verpflichtung die von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen / Daten auf diesen Punkt eingehend zu prüfen.Wird der Auftragnehmer von Dritten wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützen und allen entstandenen Schaden, einschließlich Anwalts- und Prozesskosten, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, auszugleichen. Hinweis: Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, durch übliche Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs unbrauchbar gewordene Klischees und Druckvorlagen aufzubewahren. Verbrauchte Druckunterlagen müssen ersetz / erneut anteilig „gekauft“ werden, sollte das Produkt nochmal gedruckt werden sollen.

V. Höhere Gewalt / Lieferverzug:

  1. Mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt und/oder wenn der Auftragnehmer die Frachtkosten übernimmt.
  2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der endgültigen Druck- und Produktionsfreigaben durch den Auftraggeber. Ist ein genauer Lieferzeitpunkt vereinbart und stellt der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen etc. nicht rechtzeitig zur Verfügung oder erklärt er nicht rechtzeitig die Genehmigungen bzw. Freigaben zum Druck und zur Anfertigung, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um den Zeitraum dieser Verzögerungen. 
  3. Ist der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtung nach Vertragsabschluss durch das Eintreten von unvorhergesehenen, außergewöhnlichen Umständen (Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe) gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falls zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, so verlängert sich die Lieferfrist in diesem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so ist der Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung frei. Diese Regelung gilt auch in Fällen von Aussperrung und Streik. Im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung durch den Zulieferanten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, etwaige Ansprüche, die ihm aufgrund der nicht oder der nicht rechtzeitigen Belieferung gegenüber seinem Zulieferanten zustehen, an den Auftraggeber abzutreten. Sollte die sich daraus ergebende Verzögerung länger wie 4 Wochen hinziehen, so ist der Auftraggeber berechtigt den Auftrag kostenfrei zurück zu ziehen. Sollte er dieser früher tun, können Ihm etwaig bereits entstandene Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt werden.
  4. Bestellungen auf Abruf sind nicht Bestandteil unserer Leistung. Die vom Auftraggeber bestellten Waren sind geschlossen so abzunehmen, wie Sie erstellt worden sind. Eine Lagerhaltung ist nicht vorgesehen und kein Vertragsbestandteil.

VI. Umverpackung / Logistik:

Der Auftragnehmer haftet für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

VII. Toleranzen:

  1. Gewichtsabweichungen/Abweichungen des Flächengewichts sind vom Auftraggeber in gleichem Umfang zu tolerieren, wie sie nach den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien vom Auftragnehmer zu tolerieren sind. Falls die genannten Lieferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten folgende Toleranzen:

    Papier in Bezug zum vereinbarten Flächengewicht:
    bis 39 g/m² +/- 10 %
    40 - 59 g/m² +/- 8 %
    60 und mehr g/m² +/- 6 %

    Alle andere Materialien in Bezug zur vereinbarten Dicke oder zum
    Flächengewicht: +/- 20 %
    Formatabweichungen: +/- 10 %

    Mengenabweichungen:
    Bei sämtlichen Anfertigungen hat der Auftragnehmer das Recht zu Minder- und Mehrlieferungen bis zu 20 %, bei Verkauf nach Mengen (bei Mengen unter 40.000 Stück) und bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 400 kg) bis zu 25 % der durch den Auftraggeber in Auftrag gegebenen Menge. Die Lieferung und Leistung erfolgt unter voller Berechnung der tatsächlichen Mengen.

    Zähldifferenzen:
    Produktionsbedingt (Technik, Maschine) besteht die Möglichkeit von Zähldifferenzen. Diese Fehlmenge können aufgrund der Produktionstechnik nicht ausglichen werden. In der einzelnen Umverpackung sind somit Zähldifferenzen bis zu 10 % auf den vereinbarten Inhalt, bei Umverpackungen unter 400 Stück bis zu 20 % Zähldifferenzen als handelsüblich anzusehen. In Bezug auf die Gesamtmenge des Auftrages ist, auch wenn die Einzel-Umverpackungsregel dies weit überschreitet, 3 % Zähldifferenz für großen Auflagen ab 500.000 Stück und 6 % für Kleinauflagen unter 500.000 zu akzeptieren.

VIII. Druck:

  1. Der Auftragnehmer verwendet für den Druck übliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z.B. Lichtbeständigkeit, Reibbeständigkeit, Geeignetheit für den Kontakt mit Lebensmitteln usw. gestellt werden, muss der Auftraggeber bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen. Für die Lichtbeständigkeit der Druckfarben übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie. Abweichungen der Farbe, sofern diese branchenüblich sind, behält sich der Auftragnehmer vor. Diese berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung nur unterbreitet, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt und diese bereit ist zu bezahlen. Dies erfolgt auf gesonderte Anfrage und Angebot. Maschinenandrucke werden besonders in Rechnung gestellt und sind nur Vertragsbestandteil, wenn diese gesondert vereinbart sind, und ausdrücklich vom Auftraggeber gewünscht und bezahlt werden. Durch die immerwährende Weiterentwicklung der Farbtechnik, gerade im Hinblick auf die Erfüllung von lebensmittelrechtlichen Belangen der Gesetzgebung kommt es teilweise auch zu deutlicheren Farbabweichungen, die bei Einhaltung einer vorschriftsgemäßen Farbspezifikation nicht vermeidbar sind.
  2. Bei Drucken auf jeglichen Kunststoffverpackungen kann der Auftragnehmer für die Haltbarkeit der Farbe keine Gewähr leisten, selbst wenn die Farbe als „beständig“ bezeichnet wird. Der Auftragnehmer übernimmt keinen Schadensersatz für das Anfärben und / oder anderen Migrationserscheinungen und für die Folgeerscheinung derer, sofern nicht ein Vorsatz oder eine grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Auftragnehmers vorliegt.
  3. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte „zertifizierte Proofs“ mit z.B. definierten Werten wie z.B. delta-e-Werte gelten ausschließlich für im Offsetdruck-Verfahren gedruckte Erzeugnisse.Da unsere Hauptprodukte (wie Papier-Trinkhalme und sonstige „flexible Verpackungen“) überwiegend im Flexodruck-Verfahren gedruckt werden, sind diese Unterlagen für uns als Auftragsnehmer nur Anhaltspunkte / Orientierungshilfen. Diese Art von Proofs gelten nur als verbindlich nach eindeutiger und gesonderter schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Ansonsten schließen wir, als Auftragnehmer die Verbindlichkeit solcher vom Auftraggeber oder Erfüllungsgehilfen (z.B. Agenturen) zur Verfügung gestellten Unterlagen kategorisch aus.

IX. Gewährleistungen:

  1. Ohne besondere Anweisung von Seiten des Auftraggebers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Bei der Verwendung der Papier-Trinkhalme bzw. der Verpackung für Lebensmittel, ist die Eignung des Materials für den Kontakt mit Lebensmittel ausdrücklich mit dem Auftragnehmer abzuklären. In der Folge können Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllgutes und/oder die Verwendung für Lebensmittel hinweist und dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Diese Hinweise und Stellungnahmen haben gesondert schriftlich zu erfolgen, und sind kein „automatisches“ Vertragsbestandteil.

X. Eigentumsvorbehalt:

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich des Kaufpreises und der Rechnung im Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt für den ganzheitlichen Ausgleich der Rechnung des Hauptauftrages (Produkte) einschließlich, d.h. zuzüglich der vom Auftragnehmer über den Hauptauftrag hinaus geleisteten Arbeiten die auf der Rechnung in gesonderten Positionen oder als Unterposition aufgeführt sind. Diese Nebenleistungen sind im Zusammenhang mit der Hauptleistung zu sehen. Durch An- oder Teilzahlungen, oder den ausschließlichen Ausgleich des Hauptauftrages (Produkt), so wahr Nebenleistungen auf der Rechnung aufgeführt sind; geht der Eigentum nicht über.
  2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
  3. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und der Einziehungsrechte des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen, und zwar insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderungen und dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
  4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Dritten in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 
  5. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers, bei Wechsel- oder Scheckprozessen sowie bei Vermögensverfall - insbesondere bei Stellung eines Vergleichs- und/oder Konkursantrags - des Auftraggebers. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und ist der Auftraggeber zur Herausgabe der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer verpflichtet. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann, wenn diese ausdrücklich erklärt wird. 
  6. Es wird klargestellt, dass in Fällen einer Scheck-Wechselfinanzierung das Eigentum an dem Liefergegenstand auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel und der Zahlung der Wechselbeträge an den Auftragnehmer übergeht. 
  7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 5 % oder mehr übersteigt.

XI. Reklamation / Mängelrüge:

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer gelieferten Waren unverzüglich nach Eingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind entsprechende Stichproben vorzunehmen und für den Fall, dass der Auftraggeber keine eigenen Überprüfungsmöglichkeiten hat, entsprechende externe Untersuchungen durchzuführen.
  2. Eine verhältnismäßig geringe Zahl fehlerhafter Waren und somit ein Anteil bei Großauflagen bis zu 3 % und bei Kleinauflagen (bis 100.000 Stück) bis zu 6 % der Gesamtmenge von den Papier-Trinkhalmen bzw. der flexiblen Verpackungen kann nicht als Mangel beanstandet werden, gleichgültig, ob der Mangel in der Produktverarbeitung oder in der Bedruckung liegt. 
  3. Sind die Liefergegenstände von Mängeln behaftet oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften oder werden sie innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so kann der Auftragnehmer wählen und/oder unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers Ersatz liefern oder nachbessern.
  4. Lässt der Auftragnehmer eine ihm durch den Auftraggeber gestellte ordentliche Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel nachgebessert zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so stehen dem Auftraggeber Ansprüche auf Wandlung oder Minderung und im Falle von zugesicherten Eigenschaften ein Anspruch auf Schadensersatz in dem unter XII Ziff. 2 geregelten Umfang zu.
  5. Keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen, soweit der Auftragnehmer hierfür nach VII, VIII und IX nicht einzustehen hat und/oder die in VII geregelten Toleranzen eingehalten hat.

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche:

  1. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch gegenüber seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorliegt. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Abriebfestigkeit, Lichtechtheit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit und Wasserfestigkeit der verwendeten Farben nicht ausreichend sind, die Anordnung der gedruckten Elemente nicht richtig ist, bei der Verwendung flexiblen Materials eine Lesbarkeit gleich welcher Elemente des Druckes nicht möglich ist, die gelieferten Produkte wie Papier-Trinkhalme bzw. Verpackung nicht den für das Füllgut einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht, nicht die erforderliche Lebensmittelbeständigkeit oder durch ein höheres Gewicht des Materials höhere Entsorgungskosten anfallen. Diese Haftungsbegrenzung findet auf Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss entsprechend Anwendung. In diesen Fällen verzichtet der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrags auf Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Diese Haftungsbegrenzung findet auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinals-Pflichten) handelt. Haftet der Auftragnehmer in diesen Fällen auch bei normaler fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, so ist der Schaden auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Der Auftragnehmer haftet in diesen Fällen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden und Produktionsausfälle.
  2. Für Folgeschäden, die im Ermessen oder des Geschäftsbetriebes des Auftraggebers liegen, gleich welcher Art, schließt der Auftragsnehmer die Haftung kategorisch aus. Spezielle und gezielte Anwendungserfordernisse müssen vorher vom Auftraggeber gesondert schriftlich mitgeteilt und insbesondere durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers zum Vertragsbestandteil werden. 
  3. Soweit der Auftragnehmer auf Schadensersatz wegen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden kann, wird der Schadensumfang auf den Umfang der Zusicherung und auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schäden begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn und/oder Produktionsausfall sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat bei der Zusicherung der Eigenschaften diese Schäden in die Zusicherung miteinbezogen. Dies muss schriftlich und ausdrücklich erfolgen und bedarf somit einer besonderen Vereinbarung.

XIII. Zahlungsbedingungen:

  1. Solange sich der Auftraggeber mit der Zahlung aus früheren Lieferungen durch den Auftragnehmer nicht in Verzug befindet, und/oder solange in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers keine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Zahlung des Auftragnehmers gefährdet wird, werden die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers - sofern nicht abweichend vereinbart - innerhalb von 14 Tagen –netto-, gerechnet vom jeweiligen Rechnungsdatum an, zur Zahlung fällig. Zahlt der Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, so ist er zu dem Skontoabzug in Höhe von 2 % des Nettorechnungspreises berechtigt. 
  2. Bei noch offenen Rechnungen des Auftragnehmers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten, fälligen Forderung. 
  3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber - sofern kein eindeutiges Datum für die Zahlung festgelegt wurde - nach Mahnung in Verzug. Vorbehaltlich weiterer Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer in diesen Fällen Verzugszinsen in Höhe der von den Geschäftsbanken berechneten Zinsen für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu zahlen. Die Zinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine geringere Belastung nachweist. Von dieser Regelung unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers, die gesetzlich geregelten Fälligkeitszinsen vor Eintritt des Verzugs geltend zu machen. 
  4. Befindet sich der Auftraggeber aus früheren Lieferungen des Auftragnehmers in Zahlungsverzug und/oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Abschluss des Vertrags eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch des Auftragnehmers auf Gegenleistung gefährdet wird, hat die Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug kann der Auftraggeber durch Erbringung einer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises betreffend die entsprechende Lieferung abwenden. 
  5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

XIV. Gerichtsstand / anzuwendendes Recht:

  1. Erfüllungsort für die Lieferung, Leistung und Zahlung ist, soweit nicht abweichend vereinbart, der Sitz des Auftragnehmers. (71397 Leutenbach (Germany)) 
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis, dem diese Lieferungen und Leistungen zugrunde liegen, ist der Sitz des Auftragnehmers. (71397 Leutenbach (Germany)) Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt - nicht jedoch verpflichtet - den Auftraggeber auch am Sitz des Auftraggebers zu verklagen.
  3. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich der vereinbarten Lieferungen und Leistungen findet das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
  4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Form.
  5. Als Vertragssprache gilt „deutsch“ als vereinbart. Übersetzte Inhalte aus anderen Sprachen sind sinngemäß zu verstehen. Sollte der Auftraggeber aufgrund der sprachlichen Ausführungen Fragen haben, sind diese schriftlich an den Auftragnehmer zu stellen.

XV. Salvatorische Klausel:

Sollte die Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen in Bezug auf den Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Zusatz zu den AGB’s (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

(paperi nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt /  Sie = Lieferant von paperi nachfolgend auch „Auftragnehmer, Lieferant etc.“ genannt)
Anschrift: paperi UG (haftungsbeschränkt) – Robert-Bosch-Straße 9 - 71397 Leutenbach - Deutschland

Allgemeine Auftrags- und Einkaufsbedingungen diese sind Bestandteil der AGB’s (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

1. Geltungsbereiche
1.1  Sämtliche Lieferungen, Leistungen und sonstige Rechtsgeschäfte unserer Lieferanten mit paperi erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen und ausgeführten Lieferungen oder Leistungen schließen.Sie gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2  Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen, auch selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung dieser Bedingungen und Regelungen.

2. Bestellungen und Aufträge

2.1  Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Auftragnehmer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme der Bestellung hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

Der Auftragnehmer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

2.2  Lieferungen finden „Delivery Duty Paid“ (DDP) gemäß den Bestimmungen der neuesten Fassung der Incoterms statt. Der Lieferant trägt generell alle Kosten des Transports einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Nur schriftlich gefaßte andersweitige Regelungen finden Ihre Geltung.

2.3  Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten. 

2.4  Höhere Gewalt, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns - unbeschadet sonstiger Rechte - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit Sie einen Einfluss auf den Vertrag haben. 

2.5  Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Lieferanspruch wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Lieferanten gefährdet wird, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns Gefährdungen unseres Lieferanspruchs unverzüglich schriftlich mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die aus einer verspäteten oder unterlassenen Mitteilung resultieren.

3. Preisvereinbarungen, Zahlungskonditionen

3.1  Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

3.2  Wenn nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart schließt der Preis die freie Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung und alle notwendigen Nebenkosten mit ein.

3.3  Soweit nach der getroffenen Vereinbarung den Preis von z.B. Transport und/oder Verpackung und weiteren möglichen Nebenkosten nicht einschließt, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

3.4  Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und nach Kontrolle des Wareneinganges (Annahme der Ware) den Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

3.6  Die Leistung aus einer Bestellung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Ware am Bestimmungsort eingetroffen ist. Eine vorzeitige Berechnung gilt als nicht zulässig und die Zahlungsfrist beginnt erst mit Warenannahme durch uns oder den vorher bestimmten Lieferort.

3.5  Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Lieferzeit und Lieferung

4.1  Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Der Lieferant ist ohne vorherige Absprache mit uns zu Teillieferungen nicht berechtigt.

4.2  Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.3  Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür eine Mahnung unsererseits bedarf.

4.4  Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

4.5  Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

5. Urheberrechte etc.

5.1  An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. 

5.2  Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden. 

5.3  Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

6. Gewährleistungen etc.

6.1  Der Lieferant sichert zu, dass die Ware den jeweils anwendbaren nationalen und internationalen gesetzlichen Vorschriften, den einschlägigen Normen und technischen Spezifikationen & Regelungen, dem jeweils aktuellen Stand der Technik und zudem unseren Vorgaben entspricht. Beabsichtigte technische oder sonstige Änderungen sind vor Durchführung mit uns abzustimmen. Ebenso haftet der Lieferant vollumfänglich für die bei uns oder Dritten entstehenden Schäden, die sich aus fehlerhaften oder ungenauen vom Lieferanten eingereichten Unterlagen, Material- oder Beschaffenheitsbeschreibungen oder sonstigen ungenauen oder fehlerhaften Angaben ergeben.

6.2  Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.

6.3  Für Papier- und Papierprodukte gelten maximale Stärke- und Gewichtstoleranzen von 4 %, sonstige Toleranzen bestehen nicht. Für Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas und andere vergleichbare Materialien gelten in Bezug zur vereinbarten Dicke oder zum Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Auftrag zu Grunde liegt, gilt einzeln oder als Teil eines anderen Produkts) Abweichungen von +/- 3 % als vereinbart

6.4  Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Produkte, die der Verpackung von Lebensmitteln dienen, sowie alle Papiere, Folien, Hilfsstoffe (wie Farben, Leime, Kleber etc.), die bei der Herstellung und Veredelung von Verpackungsmitteln eingesetzt werden, der geltenden deutschen und europäischen Gesetzgebung und dem neuesten Erkenntnisstand entsprechen müssen. Auf Anforderung von uns stellt der Lieferant entsprechende Unbedenklichkeitserklärungen neutraler Institute auf seine Kosten zur Verfügung. Der Lieferant stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen frei, die bei Nichtbeachtung und Verletzung der geltenden Vorschriften und Bestimmungen erhoben werden. 

6.7  Wir führen beim Wareneingang nur eine Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins auf Transportschäden durch. Daher sind Qualitäts- und Quantitätsabweichungen jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 2 Wochen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von einer Woche nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt

6.8  Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Ebenso gilt die Zahlung der einer Lieferung zu Grunde liegenden Rechnungsforderung nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit.

6.9  Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm. 

6.10 Sofern Druckvorlagen technische Codes (insbesondere EAN-Strichcodes oder QR-Codes oder andere ähnliche Codes) enthalten, gewährleistet der Lieferant die Funktionsfähigkeit und die inhaltliche Richtigkeit der im Code hinterlegten Informationen durch Funktionstests vor und während der Fertigung. Der Lieferant ist indes nicht verantwortlich für die ihm vorgegebenen Inhalte beispielsweise von Adressen, Telefonnummern, website etc.. Im Falle von in diesem Zusammenhang auftretenden technischen Problemen (z.B. schlechte Lesbarkeit oder inhaltliche Änderung des Codes) hat der Lieferant den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren und die Produktion bis zur Klärung des Problems einzustellen.

7. Produkthaftungen

7.1  Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. 

7.2  Der Lieferant ist verpflichtet, während der Dauer der Geschäftsbeziehung auf eigene Kosten eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5.000.000,00 für Sach- und / oder Personen- und / oder Vermögensschäden pro Schadensfall abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die Versicherung hat auch das Rückrufrisiko abzudecken, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice oder eine entsprechende Deckungsbestätigung zusenden. 

8. Schutzrechte

8.1  Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der beispielsweise der Europäischen Union, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant uns auf Bedenken hinweist und wir dennoch auf der Ausführung unseres Auftrags in der bisherigen Form bestehen. 

8.2  Bei allen an uns gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen müssen seitens des Lieferanten die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllt sein. 

8.3  Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in 8.1 und 8.2 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und von alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

9. Geheimhaltungen

9.1  Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) mit zwei Jahre Befristung nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf unser Verlangen umgehend an uns zurückgeben.

9.2  Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

9.3 Der Lieferer wird seine Unterlieferanten entsprechend dieses Punktes verpflichten.

10. Abtretungen

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

11. Kundenschutz

Für alle Kundenkontakte / Daten / Informationen als auch die Kunden selbst, die wir im Rahmen der Zusammenarbeit dem Lieferanten zur Ausführung unserer Bestellungen veröffentlichen und/oder übergeben etc., gilt ein nachhaltiger und langfristiger Kundenschutz als vereinbart; auf maximal zwei Jahre begrenzt nach dem letzten Auftrag bzw. Umsatz in der Geschäftsbeziehung. Dieser Kundenschutz gilt auch über die Zusammenarbeit hinaus, und selbst wenn wir die dem durch unser Zutun an den Lieferanten veröffentlichen Daten und Bestellungen teilweise oder ganzheitlich nicht mehr bei Ihm gefertigt werden. Der nachhaltige und langfristige Kundenschutz (mit Beschränkung auf maximal zwei Jahre) gilt generell als vereinbart.

Sollte der Lieferant während oder nach Beendigung der Bestellungen den Kunden direkt kontaktieren oder gar versuchen den Auftrag / die Aufträge / Bestellungen für sich „direkt“ zu werben; gilt eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresumsatzes, den paperi mit dem Kunden im Schnitt innerhalb der letzten 2 Jahre realisiert hat, als vereinbart.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

12.1  Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist 71397 Leutenbach (Germany).

12.2  Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) und unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen und Rückverweisungen.

13. Salvatorische Klausel

13.1 Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt.

13.2 Das gleiche gilt für den Fall, dass diese Bedingungen eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem an nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) Verkaufs-, Lieferungs-, und Zahlungs-Bedingungen
Im Folgenden sind die AGB der paperi UG (haftungsbeschränkt) - Leutenbach zu ersehen, als Vollbild, zum Drucken oder/und als Download (drücken Sie unten aufgeführten BUTTON mit der linken Maustaste). Sollte Ihr Endgerät oder Ihr Browser dieses Dokument nicht anzeigen, senden Sie uns eine E-Mail (Kontakt / Kontaktformular) und wir lassen Ihnen die AGB's gerne innerhalb kürzester Zeit als PDF. Dokument in der aktuellen Version zukommen.

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